Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung erfolgreich (Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 135/2009 vom 2. Dezember 2009)
Das Verfassungsgericht stellt fest: Wer von der Polizei unrechtmäßig einfach so festgenommen wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Das einfache Urteil des Gerichts, dass die Handlungen der Polizei nicht rechtmäßig waren und der Fall damit erledigt sei, reicht nicht aus.
Man glaubt ja nicht, dass im Jahr 2009 das Bundesverfassungsgericht nötig ist, um dies noch einmal feststellen zu lassen. So ist die Notwendigkeit dieses Verfassungsgericht-Beschlusses gleichzeitig ein Anzeichen dafür, wie acht- und sorglos inzwischen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte mit der Menschenwürde der Bürger umgehen.
Ich meine: Die unrechtmäßige Festnahme von Bürgern sollte dermaßen harte Entschädigungszahlungen nach sich ziehen, dass es den Landesfinanzen weh tut, damit sich die Exekutive nachhaltig dafür interessiert, solche Rechtsverletzer und damit Kostenverursacher in Polizeiuniform schnellstmöglich aus dem Dienst zu schmeißen.
Zitat:
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Urteile des Landgerichts Lüneburg und des Oberlandesgerichts Celle auf
und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Sie verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie bei der Versagung eines Amtshaftungsanspruchs nicht berücksichtigt haben, dass schon die Voraussetzungen für die freiheitsentziehende Maßnahme selbst nicht gegeben waren. Außerdem haben die Gerichte die Umstände des Gewahrsamvollzugs bei der Versagung des Schmerzensgeldes in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise außer Acht gelassen. [...]
So ist insbesondere zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten — namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung — zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann. (Quelle: Bundesverfassungsgericht.de)
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