Auch Abmahnbriefe dürfen veröffentlicht werden (Augsblog.de)
Ausschnitt:
Der 29. Zivilsenat [des Oberlandesgerichts München] kam nämlich mit Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az. 29 W 2325/07) zu einem schönen Schluss: "Die Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens verletzt den Anwalt weder in seiner freien Berufsausübung noch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung besteht." (Quelle: Augsblog.de)
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