"Wunschliste" für den Präventionsstaat Deutschland (Ravenhorst)
Kai trägt zusammen, wie die Union derzeit daran arbeitet, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken aller möglicher geheimdienstlicher und polizeilicher Behörden zu befödern und so die vormalige Trennung zwischen Geheimdiensten und Polizei weiter auszuhöhlen. Noch protestiert die SPD. Aber wir kennen ja die wiefelspützische SPD...
Und der BND will jetzt auch im Inneren Telefongespräche abhören dürfen und auch "Quellen-TKÜ" betreiben, also in Wohnungen von Bürgern heimlich einbrechen dürfen.
Es wird immer bunter und wilder. Ich bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis auch dem letzten CDU-Wähler klar wird, dass die Union eine Truppe gefährlicher Chaoten ist. Dass die SPD nur hohl und leer ist und jeden Scheiß mitmacht, so lange sie irgendwie mit an der politischen Macht beteiligt ist, ist wohl inzwischen jedem klar.
Donnerstag, 12. Februar 2009
Deutschland: Politik plant weitere Datenvernetzung zwischen Polizei und Geheimdiensten
Mittwoch, 30. April 2008
Zwei unterschiedliche Urteile dazu, ob IP-Adressen Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind
Zwei Urteile beschäftigten sich (indirekt) mit der Frage, ob die IP-Adressen von Surfern Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind:
Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen (Heise.de)
Das Landgericht München I urteilt, dass die Identität eines Surfers von der Staatsantwaltschaft nicht einfach einem klagenden Anwalt mitgeteilt werden darf, wenn es nur um zivilrechtliche Ansprüche des klagenden Anwalts geht.
Ausschnitt (Hervorhebungen von mir):
Bei ihrer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte. Dabei verwarf das Gericht den von der Klägerpartei vorgebrachten Vergleich, die Abfrage der zu einer IP-Nummer und einem Zeitpunkt gehörigen Personendaten würde lediglich einem Blick in ein Telefonbuch gleichen und rückte das Bild dahingehend zurecht, dass es eher darum geht "wer mit wem was am Telefon besprochen hat".
Insgesamt kam das Gericht zu der Ansicht, dass bei solch einer Akteneinsicht wegen Filesharingvorwürfen einem "erheblichen Eingriff" lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" gegenüberstehen. Dabei spielte neben der Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung, des Fernmeldegeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber auch eine Rolle, dass mit dem bloßen Vorbringen einer gespeicherten IP-Nummer "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist". (Quelle: Heise.de)
Könnte man aus diesem Urteil folgern, dass das Landgericht München I in den IP-Adressen eher Verkehrsdaten und nicht Bestandsdaten sieht?
Anders das Landgericht Offenburg:
LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ist zulässig (Heise.de)
Das Landgericht Offenburg sieht in der Zusammenführung von IP-Adressen mit den realen Adressdaten der Kunden anscheinend keine Erhebung von Verkehrsdaten. Die Folge wäre, dass Staatsanwaltschaften und die Polizei ohne richterliche Genehmigungen auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zugreifen dürfen, sofern "nur" abgefragt wird, welche IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt wem gehörte. Dies seien Bestandsdaten und nicht Verkehrsdaten.
Ausschnitt:
Knackpunkt in der Begründung ist die Einordnung der zu ermittelnden Daten. Handelt es sich um so genannte Verkehrsdaten, steht die Providerauskunft unter Richtervorbehalt. Geht es aber um Bestandsdaten, sind Staatsanwaltschaften und auch die Polizei auskunftsberechtigt. Das LG Offenburg geht nun davon aus, dass es sich bei Name und Postanschrift eines Providerkunden um Bestandsdaten im Sinne des Paragrafen 3 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt. "Ausdrücklich ist dies allerdings auch der jetzt geltenden Fassung des TKG oder der StPO nicht zu entnehmen", betonen die Richter. [...]
Folgt man dieser Auslegung, ist die Auskunftserteilung auch nicht durch jene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts tangiert, die den Behördenzugriff auf die Vorratsdaten außer bei schweren Straftaten verbietet. Denn hier ist nur der Zugriff auf Verkehrsdaten, nicht aber auf Bestandsdaten gemäß des neuen Paragrafen 113 Satz 1 Halbsatz 2 TKG geregelt. Gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Offenburg müssen Provider folglich sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei jederzeit Auskunft zu Anschlussinhabern hinter IP-Adressen geben. (Quelle: Heise.de)
Die Schlussfolgerung müsste eigentlich lauten: IP-Adressen sind Verkehrsdaten, denn sie teilen mit, was jemand im Internet wo angeschaut hat. Wer dieser Jemand tatsächlich war, offenbaren dann die Bestandsdaten der Provider. Das Wissen darüber, welche IP-Adresse wann welches Internetangebot angeschaut hat (Verkehrsdaten) ist so lange nicht brisant, so lange man nicht die Bestandsdaten kennt. Die Bestandsdaten der Provider sind so lange nicht (ganz so) brisant, so lange man nicht weiß, was der Kunde im Internet angeschaut hat. Die Abfrage von Bestandsdaten, um sie mit IP-Adressdaten zusammenführen zu können, wäre nach der Logik des gesunden Menschenverstandes meist immer eine Erzeugung von brisantem "Verkehrsdatenwissen", auch wenn Staatsanwaltschaft und Polizei nur "harmlose" Bestandsdaten bei den Providern abfragen.
Freitag, 18. April 2008
BKA-Gesetz nicht verfassungskonform: Ein Kommentar von Heribert Prantl
Geplantes BKA-Gesetz: Die Lidlisierung des Rechts (Süddeutsche Zeitung).
Mal wieder ein klarer Kommentar von Heribert Prantl zur Arbeit von Schäuble und Zypries.
Ausschnitt:
Das geplante Gesetz ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, es ist auch (bewusst?) schlampig: Die polizeiliche Beobachtung in Paragraph 20i entspricht nicht der Verfassungsgerichtsentscheidung zum Kfz-Kennzeichenabgleich, die Beobachtung bezieht sich auf eine unzulässige Vielzahl von Umständen (Absatz 1), der Anlass der Beobachtung (Absatz 2) ist weit und vage: Das Bundeskriminalamt darf beobachten, wenn es das aufgrund der "Gesamtwürdigung der Person" für geboten hält.
Die Rasterfahndung in Paragraph 20j ist viel zu weit gespannt, sie limitiert nicht die Merkmale, die erfasst werden sollen, und sie ermöglicht die Weiterverwendung "für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren".
Bei der Onlinedurchsuchung von Computern in Paragraph 20k wird nicht von konkreter Gefahr gesprochen, man hat Karlsruher Formulierungen pro forma aufgepickt, ohne sie dann zu definieren. (Quelle: Sueddeutsche.de)
Was für einen "unanständigen" Arbeitsethos haben Schäuble und Zypries eigentlich? Könnte es sein, dass denen mittlerweile das Regieren ziemlich auf den Senkel geht? Die beiden scheinen intellektuell überfordert zu sein mit ihrer Aufgabe.
Dienstag, 11. März 2008
Spiegel.de desinformiert über Verfassungsgerichtsurteil zu automatisierter Autokennzeichenerfassung
Hightech-Fahndung: Mörderjagd mit der Mautkontrolle (Spiegel.de)
Der Artikel bringt das Urteil des Verfassungsgericht gegen eine flächendeckende, automatisierte Autokennzeichenkontrolle in Zusammenhang mit dem Tod eines Parkplatzwächters und beschuldigt indirekt das Bundesverfassungsgerichts, die Aufklärung von Mordtaten zu behindern - vor allem, weil die Gefahren, die eine vollständige, automatisierte Überwachung mit sich bringen würden, im Artikel mit keinem Wort erwähnt werden. Es wird am Ende des Artikels nur auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verlinkt.
Dieser Artikel ist ein wirklich ekelhaftes Beispiel eines Kampagnenjournalismus. Er zeigt, wie man nur mit weggelassener Information Dinge verfälschend wiedergeben kann. Man schreibt zwar nichts Falsches, desinformiert den Leser jedoch durch die immensen, einseitigen Lücken.
So verschweigt der Artikel, dass eine Aufklärung des Mordes mit Hilfe von automatisiert erfassten Kennzeichen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchaus nicht unmöglich gewesen wäre. Nur eine allgemeine Aufzeichnung von Kennzeichen zu allgemeinen Fahndungszwecken auf Vorrat wurde von Karlsruhe untersagt. Kennt hingegen die Polizei das Kennzeichen eines Mordverdächtigen, so kann sie durchaus auch nach dem Urteil aus Karlsruhe gezielt bestimmte Strecken mit Kameras ausstatten. Unverdächtige Autos müssten dann nur sofort wieder gelöscht werden.
Massive Kritik von Datenschutzbeauftragten: Innenpolitiker Deutschlands absolut maßlos
KfZ-Scanning: Ein Etappensieg, nicht mehr, nicht weniger (Zeit.de)
Ein Interview mit Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter von Schleswig-Holstein.
Auszug:
Weichert: Wir müssen leider feststellen, dass die Gesetzgebung hier wirklich immer mehr zu realisieren versucht als die Verfassung eigentlich erlaubt. Das ist im Prinzip bei jeder entsprechenden Sicherheitsmaßnahme der Fall. Denken Sie nur an die Fälle Rasterfahndung, Onlinedurchsuchung und Großer Lauschangriff. Dauernd erhält die Polizei eine Vielzahl von Befugnissen, die zu weit in die Grundrechte der Bürger eingreifen. Das Kfz-Scanning ist da nur ein weiteres Beispiel dafür, dass die Sicherheitspolitik maßlos ist - und schlussendlich die Notbremse vom Bundesverfassungsgericht gezogen werden muss. [...] der Eingriff in die Grundrechte kann durch die tatsächlich erzielten Erkenntnisse in keinster Weise gerechtfertigt werden. [...] Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble plant, die LKW-Mautdatenerfassung für das Kfz-Scanning zu nutzen. Auch das soll überprüft werden, obwohl ich denke, dass das mit dieser Entscheidung bereits vom Tisch ist. Die Maßlosigkeit der Politik kennt da kein Ende. (Quelle: Zeit.de)
Verfassungsgericht stoppt automatische Erfassung von Autokennzeichen - Und wer stoppt unsere Politiker?
Karlsruher Urteil: Automatische Erfassung von Autokennzeichen gestoppt (Zeit.de)
Der mediale Gewöhnungseffekt schlägt schon zu. Ach, Karlsruhe hat mal wieder ein von unseren besch... Politikern hochgelobtes Gesetz für null und nichtig erklärt? Ja? Und wo ist daran die Neuigkeit?
Eine Neuigkeit wäre es hingegen, wenn mal diese Knallchargen von Politikern zurücktreten würden, die derartige verfassungswidrige Gesetze wie am Fließband verabschieden und sich weiterhin absolut uneinsichtig zeigen.
Ausschnitt:
Nach Ansicht des Gerichts sind die Vorschriften zu unbestimmt. Es sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdaten abgleichen dürfe. Außerdem bleibe offen, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. [...] Autokennzeichen werden inzwischen in Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein erfasst. Allein in Bayern werden nach Angaben des Freistaats fünf Millionen Nummernschilder im Monat gescannt und mit den rund 2,7 Millionen Daten der Fahndungsdateien abgeglichen. Doch der Erfolg der heftig umstrittenen Überwachung ist mit einer Trefferquote von 0,03 Promille höchst dürftig. (Quelle: Zeit.de)
Sei aber alles total unverzichtbar, diese verfassungswidrige und damit kriminelle Datenerhebung der Polizei, so behaupten unverdrossen unsere unseriösen Politiker.
Donnerstag, 6. März 2008
Den bei Meldebehörden gespeicherten Lichtbildern sei Dank: Alle Dresdner unter Verdacht - Automatische Suche nach Ähnlichkeiten zu Täter-Phantombild
Soko "Heller" setzt Massengentest in Dresden fort (e110.de)
Die Polizei Dresdens jagt die von den Meldebehörden zur Verfügung gestellten Passbilder der Bevölkerung durch die Computer (das berichtete gestern der MDR) und lässt von einer Software die Ähnlichkeit zu einem Phantombild eines Täters bewerten und ähnlich aussehende Personen zu einem Gentest vorladen.
Ausschnitt:
Nach dem Prinzip der Rasterfahndung seien zuvor Lichtbilder aus den Meldeämtern mit dem Phantombild des Täters verglichen worden. Die Männer mit der größten Ähnlichkeit seien eingeladen worden.
Seit Juli 2006 wurden laut Sprecher mehr als 27 100 Personen überprüft und deren Täterschaft ausgeschlossen. (Quelle: e110.de)
Aber man ist natürlich selbst schuld, wenn man möglichen Tätern irgendwie ähnlich sieht. Ob solch eine "Ähnlichkeit" dann auch bereits als "konkreter" Verdacht zu bewerten ist, der weitere Ausforschungsmaßnahmen rechtfertigt? Und kann ein zusammengepuzzeltes Phantombild einem Mustererkennungsprogramm tatsächlich als zuverlässige Vorlage dienen, um in ausreichend effizienter Weise einen Täter anhand von Passfotos zu identifizieren? Ich befürchte, dass die Masse an falsch-positiven Treffern eklatant groß ist. Aber das scheint die Polizei nicht zu jucken.
