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Sonntag, 8. März 2009

Aushebelung des Bundesverfassungsgerichts durch neues "Sicherheitsgesetz"

Familienzuwachs für den Großen Bruder (Telepolis.de)

Über die Gesetzesinitiative "Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes", in der das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu einer neuen Überwachungsbehörde mit gefährlichen, neuen Befugnissen mutiert, durch die die Einschränkungen des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung wieder aufgehoben werden.

Auszug:

Über den Umweg des geplanten Gesetzes erhält nun das BSI die Befugnis, die Daten der Nutzer auszuwerten und auch bei TK-Straftaten aktiv zu werden. Das BSI darf die erhobenen und analysierten Daten nicht nur bei schweren Straftaten, Terrorismusgefahr etc. an Verfassungsschutz und Polizei weiterleiten, §5(4), Satz 1 ermöglicht dies eben auch bei den TK-Straftaten:

§5 (4) Das Bundesamt kann die nach Absatz 3 verwendeten personenbezogenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat übermitteln.

Was das Bundesverfassungsgericht also ausdrücklich durch seine Entscheidungen bei der VDS nicht genehmigt hat, soll nun über Bande realisiert werden. (Quelle: Telepolis.de)

Dienstag, 9. Dezember 2008

Datenschutzbeauftragter erreicht, dass bayerische Behörden nicht mehr IP-Adressen ihrer Website-Besucher speichern

Bayern muss IP-Speicherung stoppen (Daten-Speicherung.de)

Bayerische Behörden dürfen nicht einfach die IP-Adressen von Besuchern speichern, die die Webseiten bayerischer Behörden besuchen. Dies hat der bayerische Datenschutzbeauftragte im Gespräch mit bayerischen Behörden klargestellt.

Die IP-Adressen von Websurfern zählen demnach zu den personenbezogenen Daten und dürfen nur unter strengen Maßgaben des Telemediengesetzes für ganz bestimmte Zwecke zeitlich begrenzt gespeichert werden, nicht aber einfach so für irgendwelche Statistiken zum Beispiel.

Mal sehen, wie lange es braucht, bis dies endlich mehr deutsche Webhoster (und mehr deutsche Gerichte) kapieren.

Sonntag, 16. November 2008

Gut, dass die Wikipedia in den USA gehostet wird - im Land der Freiheit halt

Bundestagsabgeordneter lässt wikipedia.de sperren (Heise.de)

Ein Typ namens Lutz Heilmann, Abgeordneter der Linkspartei im Bundestag, findet in der Wikipedia falsche und ehrverletzende Angaben über seine Person und erwirkt eine einstweilige Verfügung gegen... nein, nicht gegen die Wikipedia, sondern gegen eine x-beliebige Webseite, die auf die Wikipedia verlinkt, nämlich gegen die Website www.wikipedia.de - mit der Anweisung, dass Wikipedia.de nicht mehr auf die Wikipedia (www.wikipedia.org) weiterleiten und verlinken darf.

Das ist so surreal. Den Namen des zuständigen Richters hätte ich gerne. Damit ich weiß, an wen ich mich wenden kann, wenn ich irgendwo im deutschen Netz eine unliebsame Website aus dem Netz kicken will, die unvorsichtigerweise auf eine andere Website verlinkt, wo etwas Falsches und Ehrverletzendes steht.

Was passiert jetzt eigentlich mit Millionen an deutschen Websites, die genauso wie Wikipedia.de auf Wikipedia.org verlinken? Kriegen diese Millionen Websites jetzt auch eine einstweilige Verfügung?

Bei diesen Gesetzen hier in Tschland und diesen Richtern kann man nur froh sein, dass es die USA gibt mit ihrem uneingeschränkten Recht auf Meinungsfreiheit und dem abgestuften Verfahren, gegen unrechtmäßige Inhalte im Internet vorzugehen. Ein dreifaches Hoch auf die USA. Man stelle sich nur vor, die Wikipedia würde in Deutschland gehostet...

Mittwoch, 30. April 2008

Zwei unterschiedliche Urteile dazu, ob IP-Adressen Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind

Zwei Urteile beschäftigten sich (indirekt) mit der Frage, ob die IP-Adressen von Surfern Bestandsdaten oder Verkehrsdaten sind:

Keine Akteneinsicht bei Filesharing-Vorwürfen (Heise.de)

Das Landgericht München I urteilt, dass die Identität eines Surfers von der Staatsantwaltschaft nicht einfach einem klagenden Anwalt mitgeteilt werden darf, wenn es nur um zivilrechtliche Ansprüche des klagenden Anwalts geht.

Ausschnitt (Hervorhebungen von mir):

Bei ihrer Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht stellte die 5. Strafkammer des Landgerichts München I fest, dass die Staatsanwaltschaft die Interessenabwägung gemäß Paragraph 406e Abs.2 StPO zutreffend vorgenommen hatte. Dabei verwarf das Gericht den von der Klägerpartei vorgebrachten Vergleich, die Abfrage der zu einer IP-Nummer und einem Zeitpunkt gehörigen Personendaten würde lediglich einem Blick in ein Telefonbuch gleichen und rückte das Bild dahingehend zurecht, dass es eher darum geht "wer mit wem was am Telefon besprochen hat".

Insgesamt kam das Gericht zu der Ansicht, dass bei solch einer Akteneinsicht wegen Filesharingvorwürfen einem "erheblichen Eingriff" lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" gegenüberstehen. Dabei spielte neben der Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung, des Fernmeldegeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber auch eine Rolle, dass mit dem bloßen Vorbringen einer gespeicherten IP-Nummer "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist". (Quelle: Heise.de)

Könnte man aus diesem Urteil folgern, dass das Landgericht München I in den IP-Adressen eher Verkehrsdaten und nicht Bestandsdaten sieht?

Anders das Landgericht Offenburg:
LG Offenburg: Ermittlung von Tauschbörsennutzern durch Staatsanwaltschaft oder Polizei ist zulässig (Heise.de)

Das Landgericht Offenburg sieht in der Zusammenführung von IP-Adressen mit den realen Adressdaten der Kunden anscheinend keine Erhebung von Verkehrsdaten. Die Folge wäre, dass Staatsanwaltschaften und die Polizei ohne richterliche Genehmigungen auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung zugreifen dürfen, sofern "nur" abgefragt wird, welche IP-Adresse zu welchem Zeitpunkt wem gehörte. Dies seien Bestandsdaten und nicht Verkehrsdaten.

Ausschnitt:
Knackpunkt in der Begründung ist die Einordnung der zu ermittelnden Daten. Handelt es sich um so genannte Verkehrsdaten, steht die Providerauskunft unter Richtervorbehalt. Geht es aber um Bestandsdaten, sind Staatsanwaltschaften und auch die Polizei auskunftsberechtigt. Das LG Offenburg geht nun davon aus, dass es sich bei Name und Postanschrift eines Providerkunden um Bestandsdaten im Sinne des Paragrafen 3 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handelt. "Ausdrücklich ist dies allerdings auch der jetzt geltenden Fassung des TKG oder der StPO nicht zu entnehmen", betonen die Richter. [...]

Folgt man dieser Auslegung, ist die Auskunftserteilung auch nicht durch jene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts tangiert, die den Behördenzugriff auf die Vorratsdaten außer bei schweren Straftaten verbietet. Denn hier ist nur der Zugriff auf Verkehrsdaten, nicht aber auf Bestandsdaten gemäß des neuen Paragrafen 113 Satz 1 Halbsatz 2 TKG geregelt. Gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Offenburg müssen Provider folglich sowohl Staatsanwaltschaft als auch Polizei jederzeit Auskunft zu Anschlussinhabern hinter IP-Adressen geben. (Quelle: Heise.de)

Die Schlussfolgerung müsste eigentlich lauten: IP-Adressen sind Verkehrsdaten, denn sie teilen mit, was jemand im Internet wo angeschaut hat. Wer dieser Jemand tatsächlich war, offenbaren dann die Bestandsdaten der Provider. Das Wissen darüber, welche IP-Adresse wann welches Internetangebot angeschaut hat (Verkehrsdaten) ist so lange nicht brisant, so lange man nicht die Bestandsdaten kennt. Die Bestandsdaten der Provider sind so lange nicht (ganz so) brisant, so lange man nicht weiß, was der Kunde im Internet angeschaut hat. Die Abfrage von Bestandsdaten, um sie mit IP-Adressdaten zusammenführen zu können, wäre nach der Logik des gesunden Menschenverstandes meist immer eine Erzeugung von brisantem "Verkehrsdatenwissen", auch wenn Staatsanwaltschaft und Polizei nur "harmlose" Bestandsdaten bei den Providern abfragen.

Mittwoch, 23. Januar 2008

OLG-Urteil: Provider nicht für Netzinhalte verantwortlich

OLG: Provider nicht für Netzinhalte verantwortlich (Heise.de)

Ausschnitt:

Ein Internet-Provider ist grundsätzlich nicht verantwortlich für den Inhalt von Web-Seiten, zu denen er seinen Kunden Zugang vermittelt. [...] In der Sache ging es um die Klage eines deutschen Anbieters von pornografischen Inhalten, der versucht hatte, den Eschborner Netzbetreiber Arcor mit einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, seinen Kunden keinen Zugang zu den Suchmaschinen google.de und google.com mehr zu gewähren. [...] Während die 3. Zivilkammer des Landgerichts mit ihrer erstinstanzlichen Entscheidung im Tenor der jüngsten Urteile zur Providerhaftung lag, sehen die Kollegen der 6. Kammer das offenbar anders. Im vergangenen Oktober verdonnerten sie Arcor, den Zugang zum Videoportal YouPorn zu sperren. Gerichte in Düsseldorf und Kiel beschieden ähnliche Anträge ablehnend. Diese unklare Rechtslage war für den Geschäftsführer von Huch Medien, Tobias Huch, nach eigenen Angaben auch Anlass für seinen Antrag auf eine Sperrungsverfügung für Google [...]. (Quelle: Heise.de)

Aber Google selbst filtert munter weiter.

Montag, 21. Januar 2008

OLG Düsseldorf: Usenet-Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzung: Usenet-Provider haften nicht (Gulli.com)

Ausschnitt:

Für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden können Usenet-Provider nicht verantwortlich gemacht werden, so das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2008 (Az: I-20 U 95/07). Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, das Urteil ist rechtskräftig [...]. (Quelle: Gulli.com)